LIZENZVEREINBARUNG für Endbenutzer Diese Lizenzvereinbarung ist ein rechtsgültiger Lizenzvertrag für Endbenutzer zwischen Ihnen, als natürliche oder juristische Person und uns, GEWA-COMP, Vertrieb von Hard- und Software GmbH als Software- Entwicklerfirma für die Software GCDtazv, Version 1.0. Mit der Registrierung (Bestellung) der Vollversion oder der Benutzung der Shareware- oder Vollversion erkennen Sie diese Lizenzvereinbarung und die darin enthaltenen Bestimmungen an. Erkennen Sie diese Lizenzvereinbarung nicht an, sind Sie verpflichtet alle Dateien der Software von Ihrem Computer zu entfernen. Die Lizenzvereinbarung ist so in seiner Form gültig. Nebenabreden bestehen keine. Zusätzliche oder veränderte Vereinbarungen gelten ausschließlich, wenn diese in schriftlicher Form vorliegen und vom Software-Entwickler schriftlich zugesagt wurden. Die Lizenzvereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist D-63150 Heusenstamm. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen ungültig sein, so bleibt der Rest der Vereinbarung davon unberührt. 1. Lizenz Die Software ist geistiges Eigentum der Firma GEWA-COMP GmbH und unter- liegt somit dem Urheberrecht. Der Lizenzgeber (GEWA-COMP GmbH) räumt Ihnen als Lizenznehmer ein nicht-exklusives Nutzungsrecht (Lizenz) für das o.g. Software-Produkt ein. Sie haben das Recht die Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung, als Endbenutzer für einen PC zu nutzen. Die Lizenz gilt nur für den Endbenutzer. Sie gibt Ihnen nicht das Recht die Software kommerziell zu verbreiten (ReDistribution). Hierzu gelten besondere Vereinbarungen für die ReDistribution. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf. Die Lizenz erstreckt sich ausschließlich auf die oben genannte Software in der angegebenen Version; sie gilt nicht für andere Versionen der Software. 2. Lizenzdauer Shareware-Version: Die Lizenz beginnt, sobald Sie die Software nutzen und Sie somit diese Lizenzvereinbarung akzeptiert haben. Die Lizenz beschränkt sich auf eine Dauer von 30 Tagen. Nach den 30 Tagen müssen Sie die Software registrieren lassen oder alle Dateien der Software löschen. Vollversion: Die Lizenz beginnt, sobald Sie die Software regis- triert und die Zahlung der entsprechenden Registrierungs-Gebühr vollständig geleistet haben. Die Lizenz gilt für den Lizenz- nehmer unbegrenzt und ist nicht übertragbar. Grundsätzlich erlischt die Lizenz, wenn gegen einen oder mehrere der hier aufgeführten Bestimmungen verstoßen wird. 3. Weitergabe der Software Shareware-Version: Die nicht-kommerzielle Weitergabe der Share- ware-Version ist erlaubt, sie darf jedoch nicht verkauft werden, sondern darf ausschließlich kostenlos weitergegeben werden. Die kommerzielle Verbreitung (Verlage, etc.) ist mit dieser Lizenz nicht erlaubt. Vollversion: Die Weitergabe der Vollversion kann nur zusammen mit der Weitergabe dieser Lizenz erfolgen. Dabei erklärt der Lizenznehmer ausdrücklich den Verzicht auf Nutzung der Software. Alle Rechte und Pflichten gehen auf den neuen Lizenznehmer über. Der bisherige Lizenznehmer darf die Software dann nicht mehr nutzen und darf auch die Software oder Teile davon in jeglicher Form nicht mehr besitzen. Die Weitergabe der Vollversion, in Form der Verbreitung über Software-Archive, CD-ROMs, etc. ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sollte die Weitergabe der Software, nach den o.g. Bedingungen, erlaubt sein, so darf diese ausschließlich erfolgen, wenn die Software vollständig und unverändert erfolgt. 4. Modifikationen der Software Die Software darf in keiner Form modifiziert werden. Software oder Teile davon dürfen nicht gelöscht oder verändert werden. Auch ist eine DeKompilierung der Software oder die Verwendung von Ressourcen verboten. Die Lizenz gilt nur für die vollstän- dige und unveränderte Software. 5. Haftungsausschluß Aufgrund der unterschiedlichen Hard- und Software-Konfigurationen bei den Systemen, auf denen die Software eingesetzt werden kann, kann vom Lizenzgeber keine Garantie für die Fehlerfreiheit oder Tauglichkeit für die Benutzung durch den Lizenznehmer auf einem bestimmten System übernommen werden. Für Schäden (beschädigte, veränderte oder gelöschte Dateien, etwaigen Schäden am System - Hard-/Software, entgangenen Gewinnen oder Anwendungsfehlern ist der Lizenzgeber nicht haftbar zu machen. Bei einem etwaigen Haftungsanspruch kann die Haftungs- summe maximal den gezahlten Betrag für die Vollversion der Software betragen. Ein Haftungsanspruch bei Shareware besteht generell nicht. |
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