LIZENZVEREINBARUNG für Endbenutzer
Diese Lizenzvereinbarung ist ein rechtsgültiger Lizenzvertrag für
Endbenutzer zwischen Ihnen, als natürliche oder juristische
Person und uns, GEWA-COMP, Vertrieb von Hard- und Software GmbH als Software-
Entwicklerfirma für die Software GCDtaus, Version 1.0.0.2.
Mit der Registrierung (Bestellung) der Vollversion oder der
Benutzung der Shareware- oder Vollversion erkennen Sie diese
Lizenzvereinbarung und die darin enthaltenen Bestimmungen an.
Erkennen Sie diese Lizenzvereinbarung nicht an, sind Sie
verpflichtet alle Dateien der Software von Ihrem Computer
zu entfernen.
Die Lizenzvereinbarung ist so in seiner Form gültig. Nebenabreden
bestehen keine. Zusätzliche oder veränderte Vereinbarungen gelten
ausschließlich, wenn diese in schriftlicher Form vorliegen und
vom Software-Entwickler schriftlich zugesagt wurden.
Die Lizenzvereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist D-63150 Heusenstamm. Sollten eine oder mehrere der
Bestimmungen ungültig sein, so bleibt der Rest der Vereinbarung
davon unberührt.
1. Lizenz
Die Software ist geistiges Eigentum der Firma GEWA-COMP GmbH und unter-
liegt somit dem Urheberrecht.
Der Lizenzgeber (GEWA-COMP GmbH) räumt Ihnen
als Lizenznehmer ein nicht-exklusives Nutzungsrecht (Lizenz)
für das o.g. Software-Produkt ein. Sie haben das Recht die
Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung, als Endbenutzer
für einen PC zu nutzen.
Die Lizenz gilt nur für den Endbenutzer. Sie gibt Ihnen nicht
das Recht die Software kommerziell zu verbreiten (ReDistribution).
Hierzu gelten besondere Vereinbarungen für die ReDistribution. Bitte
nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.
Die Lizenz erstreckt sich ausschließlich auf die oben genannte
Software in der angegebenen Version; sie gilt nicht für andere
Versionen der Software.
2. Lizenzdauer
Shareware-Version: Die Lizenz beginnt, sobald Sie die Software
nutzen und Sie somit diese Lizenzvereinbarung akzeptiert haben.
Die Lizenz beschränkt sich auf eine Dauer von 30 Tagen. Nach
den 30 Tagen müssen Sie die Software registrieren lassen oder
alle Dateien der Software löschen.
Vollversion: Die Lizenz beginnt, sobald Sie die Software regis-
triert und die Zahlung der entsprechenden Registrierungs-Gebühr
vollständig geleistet haben. Die Lizenz gilt für den Lizenz-
nehmer unbegrenzt und ist nicht übertragbar.
Grundsätzlich erlischt die Lizenz, wenn gegen einen oder
mehrere der hier aufgeführten Bestimmungen verstoßen wird.
3. Weitergabe der Software
Shareware-Version: Die nicht-kommerzielle Weitergabe der Share-
ware-Version ist erlaubt, sie darf jedoch nicht verkauft werden,
sondern darf ausschließlich kostenlos weitergegeben werden. Die
kommerzielle Verbreitung (Verlage, etc.) ist mit dieser Lizenz
nicht erlaubt.
Vollversion: Die Weitergabe der Vollversion kann nur zusammen mit der
Weitergabe dieser Lizenz erfolgen. Dabei erklärt der Lizenznehmer ausdrücklich
den Verzicht auf Nutzung der Software. Alle Rechte und Pflichten gehen auf den
neuen Lizenznehmer über. Der bisherige Lizenznehmer darf die Software dann
nicht mehr nutzen und darf auch die Software oder Teile davon in jeglicher Form
nicht mehr besitzen. Die Weitergabe der Vollversion, in Form der Verbreitung
über Software-Archive, CD-ROMs, etc. ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sollte
die Weitergabe der Software, nach den o.g. Bedingungen, erlaubt sein, so darf
diese ausschließlich erfolgen, wenn die Software vollständig und unverändert
erfolgt. 4. Modifikationen der Software Die Software darf in keiner Form
modifiziert werden. Software oder Teile davon dürfen nicht gelöscht oder
verändert werden. Auch ist eine DeKompilierung der Software oder die Verwendung
von Ressourcen verboten. Die Lizenz gilt nur für die vollstän- dige und
unveränderte Software. 5. Haftungsausschluß Aufgrund der unterschiedlichen
Hard- und Software-Konfigurationen bei den Systemen, auf denen die Software
eingesetzt werden kann, kann vom Lizenzgeber keine Garantie für die
Fehlerfreiheit oder Tauglichkeit für die Benutzung durch den Lizenznehmer auf
einem bestimmten System übernommen werden. Für Schäden (beschädigte, veränderte
oder gelöschte Dateien, etwaigen Schäden am System - Hard-/Software,
entgangenen Gewinnen oder Anwendungsfehlern ist der Lizenzgeber nicht haftbar
zu machen. Bei einem etwaigen Haftungsanspruch kann die Haftungs- summe maximal
den gezahlten Betrag für die Vollversion der Software betragen. Ein
Haftungsanspruch bei Shareware besteht generell nicht.