LIZENZVEREINBARUNG für Endbenutzer

Diese Lizenzvereinbarung ist ein rechtsgültiger Lizenzvertrag für
Endbenutzer zwischen Ihnen, als natürliche oder juristische
Person und uns, GEWA-COMP, Vertrieb von Hard- und Software GmbH als Software-
Entwicklerfirma für die Software GCDtaus, Version 1.0.0.2. 

Mit der Registrierung (Bestellung) der Vollversion oder der 
Benutzung der Shareware- oder Vollversion erkennen Sie diese
Lizenzvereinbarung und die darin enthaltenen Bestimmungen an. 
Erkennen Sie diese Lizenzvereinbarung nicht an, sind Sie 
verpflichtet alle Dateien der Software von Ihrem Computer 
zu entfernen.

Die Lizenzvereinbarung ist so in seiner Form gültig. Nebenabreden
bestehen keine. Zusätzliche oder veränderte Vereinbarungen gelten
ausschließlich, wenn diese in schriftlicher Form vorliegen und
vom Software-Entwickler schriftlich zugesagt wurden.

Die Lizenzvereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand 
und Erfüllungsort ist D-63150 Heusenstamm. Sollten eine oder mehrere der 
Bestimmungen ungültig sein, so bleibt der Rest der Vereinbarung
davon unberührt.


1. Lizenz
   
   Die Software ist geistiges Eigentum der Firma GEWA-COMP GmbH und unter-
   liegt somit dem Urheberrecht.

   Der Lizenzgeber (GEWA-COMP GmbH) räumt Ihnen
   als Lizenznehmer ein nicht-exklusives Nutzungsrecht (Lizenz)
   für das o.g. Software-Produkt ein. Sie haben das Recht die
   Software im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung, als Endbenutzer
   für einen PC zu nutzen.

   Die Lizenz gilt nur für den Endbenutzer. Sie gibt Ihnen nicht
   das Recht die Software kommerziell zu verbreiten (ReDistribution).
   Hierzu gelten besondere Vereinbarungen für die ReDistribution. Bitte
   nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

   Die Lizenz erstreckt sich ausschließlich auf die oben genannte
   Software in der angegebenen Version; sie gilt nicht für andere
   Versionen der Software.


2. Lizenzdauer

   Shareware-Version: Die Lizenz beginnt, sobald Sie die Software
   nutzen und Sie somit diese Lizenzvereinbarung akzeptiert haben.
   Die Lizenz beschränkt sich auf eine Dauer von 30 Tagen. Nach
   den 30 Tagen müssen Sie die Software registrieren lassen oder
   alle Dateien der Software löschen.

   Vollversion: Die Lizenz beginnt, sobald Sie die Software regis-
   triert und die Zahlung der entsprechenden Registrierungs-Gebühr
   vollständig geleistet haben. Die Lizenz gilt für den Lizenz-
   nehmer unbegrenzt und ist nicht übertragbar.
   
   Grundsätzlich erlischt die Lizenz, wenn gegen einen oder
   mehrere der hier aufgeführten Bestimmungen verstoßen wird.


3. Weitergabe der Software

   Shareware-Version: Die nicht-kommerzielle Weitergabe der Share-
   ware-Version ist erlaubt, sie darf jedoch nicht verkauft werden,
   sondern darf ausschließlich kostenlos weitergegeben werden. Die
   kommerzielle Verbreitung (Verlage, etc.) ist mit dieser Lizenz
   nicht erlaubt.
					
	Vollversion: Die Weitergabe der Vollversion kann nur zusammen mit der 
	Weitergabe dieser Lizenz erfolgen. Dabei erklärt der Lizenznehmer ausdrücklich 
	den Verzicht auf Nutzung der Software. Alle Rechte und Pflichten gehen auf den 
	neuen Lizenznehmer über. Der bisherige Lizenznehmer darf die Software dann 
	nicht mehr nutzen und darf auch die Software oder Teile davon in jeglicher Form 
	nicht mehr besitzen. Die Weitergabe der Vollversion, in Form der Verbreitung 
	über Software-Archive, CD-ROMs, etc. ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sollte 
	die Weitergabe der Software, nach den o.g. Bedingungen, erlaubt sein, so darf 
	diese ausschließlich erfolgen, wenn die Software vollständig und unverändert 
	erfolgt. 4. Modifikationen der Software Die Software darf in keiner Form 
	modifiziert werden. Software oder Teile davon dürfen nicht gelöscht oder 
	verändert werden. Auch ist eine DeKompilierung der Software oder die Verwendung 
	von Ressourcen verboten. Die Lizenz gilt nur für die vollstän- dige und 
	unveränderte Software. 5. Haftungsausschluß Aufgrund der unterschiedlichen 
	Hard- und Software-Konfigurationen bei den Systemen, auf denen die Software 
	eingesetzt werden kann, kann vom Lizenzgeber keine Garantie für die 
	Fehlerfreiheit oder Tauglichkeit für die Benutzung durch den Lizenznehmer auf 
	einem bestimmten System übernommen werden. Für Schäden (beschädigte, veränderte 
	oder gelöschte Dateien, etwaigen Schäden am System - Hard-/Software, 
	entgangenen Gewinnen oder Anwendungsfehlern ist der Lizenzgeber nicht haftbar 
	zu machen. Bei einem etwaigen Haftungsanspruch kann die Haftungs- summe maximal 
	den gezahlten Betrag für die Vollversion der Software betragen. Ein 
	Haftungsanspruch bei Shareware besteht generell nicht.
	
Ich stimme zu     Ich stimme nicht zu